2022.02.11 Kundmachung Teilbebauungsplan
K U N D M A C H U N G
Gemäß § 33 Abs. (1) des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015, wird hiermit kundgemacht, dass der
Entwurf zum Teilbebauungsplan
Betriebsgebiet – Aufschließungszone 2
im Gemeindeamt Böheimkirchen, während der Amtsstunden, zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist, das ist vom
vom 11.02.2022 bis 25.03.2022
zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen werden vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen.
Ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung besteht jedoch nicht.
Der Bürgermeister:
Johann Hell
Download
Gemäß § 33 Abs. (1) des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015, wird hiermit kundgemacht, dass der
Entwurf zum Teilbebauungsplan
Betriebsgebiet – Aufschließungszone 2
im Gemeindeamt Böheimkirchen, während der Amtsstunden, zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist, das ist vom
vom 11.02.2022 bis 25.03.2022
zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen werden vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen.
Ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung besteht jedoch nicht.
Der Bürgermeister:
Johann Hell
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