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Gemeindewappen von Böheimkirchen BÖHEIMKIRCHEN. Der Wohlfühlort.

Hundeanmeldung

Jeder Hundehalter, jede Hundehalterin, der/die im Gemeindegebiet Böheimkirchen einen über drei Monate alten Hund hält, ist gemäß § 4, Abs. 7 des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 verpflichtet seinen/ihren Hund innerhalb eines Monats ab Erwerb des Hundes bei der Marktgemeinde Böheimkirchen schriftlich anzumelden.

Dem Anmeldeformular sind folgende Beilagen anzuschließen:

  • Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde („NÖ Hundepass“)
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (der Hundehalter oder die Hundehalterin hat eine Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von jeweils EUR 725.000 für Personen- und Sachschäden abzuschließen).

NÖ Hundepass

Zusätzlich für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde nach §2:

  • Nachweis der erweiterten Sachkunde zur Haltung dieses Hundes (10-stündiger Kurs, der bei einer speziell geschulten Person zu absolvieren ist)
  • Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt Einfriedungen und des Gebäudes, in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

Erweiterte Sachkunde

Das Anmeldeformular samt Beilagen ist an die Marktgemeinde Böheimkirchen zu übermitteln. Dies kann persönlich im Bürgerservice, auf dem Postweg oder per Mail an <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.> erfolgen.

An-/Abmeldeformulare

Hundeabmeldung

Nach dem NÖ Hundeabgabegesetz ist das Ableben oder die Weitergabe eines Hundes der Marktgemeinde Böheimkirchen schriftlich anzuzeigen.

Solange die Abmeldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Im Falle der Weitergabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Wechselt der Hundehalter/die Hundehalterin den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde ist der Hund abzumelden.

Information zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der NÖ Landesregierung unter https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.htm

Hundeabgabe

  • ist eine Gemeindeabgabe und muss in der Gemeinde, in der die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz hat, entrichtet werden.
  • ist eine Jahresabgabe, d.h. sie ist immer im vollen Jahresbetrag zu entrichten, auch wenn der Hund nur einige Monate im Jahr gehalten wurde.
  • ist bei Anschaffung eines Hundes während des Jahres innerhalb eines Monats nach Erwerb zu entrichten
  • ist jeweils bis spätestens zum 15. Februar eines laufenden Jahres fällig
  • wird mittels Zahlschein vorgeschrieben, dieser wird zugesandt

Die Hundeabgabe für einen Hund beträgt ab 01.01.2023

für Nutzhunde:                                                                         € 6,54

für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz:          € 120,--

für alle übrigen Hunde:                                                             € 47,--

Hundemarke (Edelstahlmarke) einmalig bei Anmeldung                   € 3,--

Verordnung des Gemeinderates

Kontakt

Silvia Parzer

Telefon: +43 2743 / 2318-20
Email: <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>